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Erdgaspreise Grundversorgung ab 01.08.2011

Die „Allgemeinen Preise in der Grundversorgung mit Erdgas" wurden laut Beschluss des Gemeinderats vom 18. Mai 2011 wie folgt festgesetzt:

Tarifbezeichnung;JahresverbrauchMeßpreisGrundpreisArbeitspreis
in kWh EUR/Monat EUR/Monat Cent/kWh
von bis netto brutto netto brutto netto brutto
Kleinverbraucher 0-1850 0,50 0,60 --,-- --,-- 8,21 9,77
Grundpreistarif 1 1851-7900 --,-- --,-- 4,10 4,88 5,88 7,00
Grundpreistarif 2 7901-18850 --,-- --,-- 9,50 11,31 5,06 6,02
Grundpreistarif 3 18851-100000 --,-- --,-- 13,90 16,54 4,78 5,69

Die Preisangaben inkl. 19 % Umsatzsteuer sind gerundet.

Die Arbeitspreise beinhalten die Energiesteuer auf Erdgas in Höhe von 0,65 Cent/kWh (0,55 Cent/kWh netto). Ermäßigungen auf die Energiesteuer auf Erdgas sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Bei einem Anschlusswert von über 60 kW erhöht sich der monatliche Grundpreis um 0,49 € Brutto (0,41 € Netto) je weiteres kW.

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG:

Für die Gasbelieferungen in der Ersatzversorgung gelten die „Allgemeinen Preise in der Grund- versorgung", sowie die „Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung", entsprechend.

Allgemeine Bedingungen der Grundversorgung in Niederdruck

1. Tarifwahl und Bestabrechnung
Der Kunde kann zwischen dem Kleinverbrauchertarif und den Grundpreistarifen wählen. Am Ende jedes Abrechnungsjahres wird der Gasverbrauch nach dem für den Kunden preisgünstigsten Tarif abgerechnet (Bestabrechnung).

2. Messung des Erdgases
Die gelieferte Gasmenge wird in Kubikmeter (m³B) gemessen und in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Der Brennwert und der sich daraus ergebende Umrechnungsfaktor wird vom zuständigen Netzbetreiber bestimmt und jeweils auf der Rechnung angegeben.

3. Rechnungsstellung
Der Gesamtrechnungsbetrag wird in monatlichen Teilzahlungsbeträgen erhoben, deren Höhe unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresverbrauches jeweils bestimmt wird. Zum Jahresende wird der Gasverbrauch der Kundenanlage abgelesen und abgerechnet. Beginnt oder endet der Versorgungsvertrag im Laufe des Abrechnungsjahres, so tritt an dessen Stelle das anteilige Abrechnungsjahr. Angefangene Monate werden beim Grundpreis und Messpreis als volle Monate gerechnet.

4. Mitteilungspflichten
Der Kunde ist nach § 7 GasGVV verpflichtet, den Stadtwerken Erweiterungen und Änderungen seiner Anlagen, sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, mitzuteilen. Hierzu gehören auch Angaben über die Nennwärmeleistungen der mit Gas betriebenen Verbrauchseinrichtungen.

5. Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung

a) Für jede Mahnung 4,00 €, sowie Verzugszinsen b) Für jeden Einsatz eines Beauftragten der Stadtwerke:

  • Zum Einzug eines Betrages 28,00 €
  • Zur Einstellung der Versorgung 28,00 €
  • Zur Wiederaufnahme der Versorgung 33,32 € (incl. 19 % MwSt.)

6. Allgemeine Bedingungen
Diese "Allgemeinen Preise in der Grundversorgung mit Erdgas" sowie die „Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung in Niederdruck" treten am 01.08.2011 in Kraft. Änderungen dieser allgemeinen Preise und Bestimmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung und der Rechnungserteilung sind in den „Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)" geregelt.

Sigmaringen, 19. Mai 2011 STADTWERKE SIGMARINGEN