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Erdgaspreise für das Sonderabkommen Naturgas 10
Preisstand: 01.10.2009
| Tarif- bezeichnung | Jahres- verbrauch | Mess- und Grundpreis | Arbeitspreis | ||
|---|---|---|---|---|---|
| in kWh | EUR/Monat | Cent/kWh | |||
| von bis | netto | brutto | Arbeit- spreis netto |
Arbeits- preis brutto |
|
| Klein- verbraucher |
0-1850 | 0,50 | 0,60 | 8,23 | 9,79 |
| Grundpreis- tarif 1 |
1851- 7900 |
4,10 | 4,88 | 5,90 | 7,02 |
| Grundpreis- tarif 2 |
7901- 18850 |
9,50 | 11,31 | 5,08 | 6,05 |
| Grundpreis- tarif 3 |
18851- 100000 |
13,90 | 16,54 | 4,80 | 5,71 |
Die Preisangaben inkl. 19% Umsatzsteuer sind gerundet.
Die Arbeitspreise beinhalten die Energiesteuer auf Erdgas in Höhe von derzeit 0,65 Cent/kWh (0,55 Cent/kWh netto). Ermäßigungen auf die Energiesteuer auf Erdgas sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Bei einem Anschlusswert von über 60 kW erhöht sich der monatliche Grundpreis um 0,49 € brutto (0,41 € netto) je weiteres kW.
Für Kundenanlagen mit einem Jahresverbrauch ab 100.000 kWh können andere Sonderabkommen vereinbart werden.
Die Stadtwerke stellen Erdgas H mit folgenden Durchschnittswerten je Nm³ bei einem mittleren Luftdruck von 941,36 mbar zur Verfügung:
- Brennwert (H0N) 11,14 kWh
- Effektivdruck 22 mbar
- Gastemperatur 15°C
Preisanpassungsklausel
Der jeweilige Arbeitspreis des Sonderabkommens Naturgas 10 ändert sich jeweils dann, wenn eine Änderung des Preises beim Grundversorgungstarif eintritt, wobei garantiert wird, dass der Arbeitspreis des Sonderabkommens Naturgas 10 immer 0,32 Cent/kWh netto höher ist. Eine Änderung der Preise des Grundversorgungstarifs wird dabei nominal auf die Preise des Sonderabkommens Naturgas 10 übertragen, und eine Erhöhung oder Ermäßigung des Preises wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam wie die Änderung der Preise der Grundversorgung (Beispiel: Bei einer Erhöhung oder Senkung der Preise des Grundversorgungstarifes um 0,5 ct/kWh werden zum gleichen Zeitpunkt auch die Preise des Sonderabkommens Naturgas 10 um 0,5 ct/kWh erhöht bzw. gesenkt.). Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Weitere Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
a) Für jede Mahnung 4,00 €, sowie Verzugszinsen
b) Für jeden Einsatz eines Beauftragten der Stadtwerke:
| Zum Einzug eines Betrages | 28,00 € |
| Zur Einstellung der Versorgung | 28,00 € |
| Zur Wiederaufnahme der Versorgung | 33,32 € (incl. 19 % MwSt.) |