Messstellen
Messstellen
Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der hierzu erlassenen Messzugangsverordnung (MessZV) die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass Leistungen auf dem Gebiet des Zähler- und Messwesens auch von anderen Marktteilnehmern als dem Netzbetreiber erbracht werden können.
Auf Wunsch eines Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb und/oder die Messung von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung bzw. die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer durch den Dritten gewährleistet ist.
Um die Messdienstleistung und/oder den Messstellenbetrieb im Netzgebiet der Stadtwerke Sigmaringen (SWS) durchführen zu können, muss der Interessent einen Messrahmenvertrag und/oder einen Messstellenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen. In diesen Verträgen sind die wesentlichen Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Durchführung der Messdienstleistung durch einen Dritten geregelt.
Die Rahmenverträge entsprechen den standardisierten Verträgen der Bundesnetzagentur nach Beschluss BK6-09-034 bzw. BK7-09-001. Ergänzt werden die Verträge durch die ebenfalls zum Download bereitgestellten Anlagen.
- Messzugangsverordnung - MessZV
- Messstellenrahmenvertrag
- Messrahmenvertrag
- Anlage 1: Bestandsliste Messstellen
- Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen Strom
- Anlage 2.2: Technische Mindestanforderungen Gas
- Anlage 3: Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität
- Anlage 4: Vorgabe für die An- und Abmeldung von Messstellen
- Anlage 5: Kommunikationsdatenblatt