Netzzugang / Entgelte
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag wird zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber geschlossen. Er ist bei einer reinen Energielieferung erforderlich. Der Kunde zahlt das Netznutzungsentgelt direkt an den Netzbetreiber.
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag wird zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Er bildet die Grundlage zur Abwicklung von Stromlieferungen durch die Lieferanten an Kunden mit und ohne Leistungsmessung.
- Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
- Anlage 1: Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
- Anlage 2: Preisblatt
- Anlage 3: Kontaktdatenblatt
- Anlage 4: Auftrag zur Unterbrechungder Anschlussnutzung (Sperrung)
Netzentgelte
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2021
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2020
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2020
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2019
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte Strom 01.01.2018
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2018
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2017
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2016
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2015
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2014
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2013
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2012
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2011
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2010
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2009
- Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2007
Engpassmanagement
Es liegen z.Zt. keine Engpässe vor.
Diskriminierungsfreier Zugang
Die Stadtwerke Sigmaringen (Netz) machen als Netzbetreiber im Verhältnis zu ihrem verbundenen Vertrieb, der Stadtwerke Sigmaringen (Vertrieb), von der Option nach Ziff. 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (AZ: BK6-06-009) Gebrauch. Es wird versichert, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.